Donnerstag, 3. März 2011

Verteidigung

Da es größtenteils in der Gerichtsverhandlung bereits veröffentlicht wurde, möchte ich hier - mit freundlicher Genehmigung - die komplexe Verteidungsstrategie meiner Verteidigerin offenlegen. Ich tue das, weil ich es bewundere, mit welcher Akribie sich Spieler zum Teil in das Rollenspiel stürzen.
Über die Details kann man sicher diskutieren, aber darum geht es mir nicht:

A: Casus

Der Heimstein unseres geliebten Kasra wurde aus der Stadt der Fremden (Aventicum - zugleich Ort der Schande) wieder an seinen rechtmässigen Platz verbracht. Eine Tat, die Ruhm und Ehre für unsere Stadt wieder herstellt und über die Maßen erhöht.

Aus dieser Tat wird nun auf völlig unverständlicher Weise abgeleitet, dass die Wirtin der Herberge "Feuerkrug " allhier, die hochgeehrte Lady Nasty Palen, einen Diebstahl begangen habe.

Wir möchten an dieser Stelle deutlich festhalten, dass wir diese Ansicht NICHT teilen.


B: Argumentatio

Item 1

Diebstahl: Wer eine fremde, bewegliche Sache zum eigenen, dauerhaften Vermögensvorteil entwendet, begeht einen Diebstahl.
Beispiel: Wer ein Ei eines Vulo entwendet und es auf dem Markt für 4 Kupfer Tarn (aktueller Preis am Handelsplatz der Oase) verkauft, der hat einen dauerhaften Vermögensvorteil von eben diesen 4 Kupfer Tarn erlangt. Auch wenn der Dieb das Ei selbst isst, so besteht der Vermögensvorteil ebenfalls dauerhaft, denn er spart den Kauf eines Eies, also genau wieder die besagten 4 Kupfer Tarn. Dies wäre ein eindeutiger Diebstahl.

Erschleichen einer Dienstleistung: Etwas anders verhält es sich, wenn eine Freie Person ein Boot nimmt und es dazu benutzt, um damit auf die andere Seite des Fayheen zu rudern und sie das Boot dann dort zurücklässt. In diesem Fall kann kein dauerhafter Vermögensvorteil entstehen. Eine solche Person kann, nach der gültigen Definition für Diebstahl, nicht wegen Diebstahls angeklagt werden. Unbenommen dessen mag es Streitereien wegen des Aufwands geben, das Boot wieder auf die richtige Seite des Fayheen zu bringen. Wir sind uns sicher darüber einig, dass dies dann unter Schadensersatz fällt, den der Geschädigte festlegen kann.

Die Überführung eines fremden Steines, von wo auch immer, an einen beliebigen Ort kann also kein Diebstahl sein, sondern im maximal Falle eine Frage des Schadensersatzes. Davon kann aber im gegenwärtigen Fall abgesehen werden, da es keinen Kläger hinsichtliches eines möglichen Schadens gibt. Was im Übrigen auch nicht nachvollziehbar wäre, da der fremde Stein ja an Ort und Stelle gelandet ist und zwar da, wo er hingehört.

Wir betrachten aus diesen Gründen eine Klage wegen Diebstahl als Gegenstandslos und bitten diese Klage wegen Nichtigkeit abzuweisen.

Item 2

Es wird der beklagten Wirtin vorgeworfen, den fremden Stein aus dem Besitz des Regenten genommen zu haben. Wir widersprechen dem Faktum nicht, widersprechen aber der Implikation!

Kann ein fremder Stein, dessen Besitz offensichtlich in der fremden Stadt liegt, funktional und damit rechtsverbindlich, in den Besitz einer anderen Person übergehen?

Wir glauben, ja wir wissen, dass dies nicht möglich ist. Der rechtmässige Besitz eines fremden Steines kann unmöglich an eine andere als der ursprünglichen Stadt, Einrichtung, Institution, Rechtsperson und/oder Freie Person übergehen! Mithin kann der Regent, der Bürger von Kasra ist, geehrt sei er und seine Funktion, zu keinem Zeitpunkt rechtmässiger Eigentümer des fremden Steins gewesen sein. Mithin kann die Wirtin den fremden Stein nicht aus dem Eigentum des Regenten entnommen haben, weder faktisch noch funktional!

Wir beachten: "There is a difference between possess and belong to, even if it is a capture" (s. "Slave Girl of Gor" at al..)

Item 3

Wir betrachten die Anklage gegen die Wirtin als ehrenrührig und unbegründet und bitten den Hohen Rat zu Kasra in seiner unerreichten Weisheit die Klage umgehend abzuweisen. Wie behalten uns weitere Schritte vor einem Gericht der Initiatives vor.

Die Zuständigkeit eines "ecclesiastical courts*" ergibt sich aus der Pflicht jedes Bürgers, alles in seiner Macht stehende zu tun um den eigenen Heimstein zu bewahren, zu schützen und ggf. wiederzubeschaffen. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, so droht der betroffenen Stadt grosses Unglück von Seiten der Priesterkönige**. Um dieses abzuwenden kann nur eine Interpretation durch die Initiatives helfen - oder durch die heroische Tat eines Bürgers bzw. einer Bürgerin (wie im vorliegenden Fall).


3: Comprehensio

1. Wir ersuchen den Hohen Rat zu Kasra die vorgelegte Anklage gegen die Wirtin Lady Nasty Palen wegen eindeutiger Nichtigkeit abzuweisen.
2. Wir ersuchen den Hohen Rat zu Kasra ferner der Wirtin Lady Nasty Palen das Recht auf Genugtuung, ggf. durch einen Stellvertreter, einzuräumen.
3. Wir ersuchen den Hohen Rat zu Kasra des weiteren die Ehre der Wirtin Lady Nasty Palen öffentlich wieder herzustellen (öffentlicher Anschlag).

Nachsatz: Wir verzichten ausdrücklich auf eine Untersuchung der Pflichtversäumnisse der Roten Kaste hinsichtlich:
- Wachvergehen (unzureichende und ggf. nicht erfolgte Bewachung unseres Heimsteines)
- Dienstvergehen, Tapferkeit (unzureichende und ggf. nicht erfolgte Wiederbeschaffung unseres Heimsteines)
- Dienstvergehen, unehrenhaftes Verhalten (falsche Anschuldigungen gegen eine Bürgerin der Stadt Kasra)
- weitere Dienstvergehen von deren Auflistung wir hier absehen wollen

Möge die Weisheit der Priesterkönige und das Wissen um die Ur-Scrolls den Hohen Rat zu Kasra leiten und zu einer gerechten Entscheidung führen.

Mit vorzüglichster Hochachtung

Lady Milla, Advocata
wohnhaft zu Kasra


Citation:

*=Tarnsman of Gor, 18:194
**="It was common, of course, for Initiates to claim to speak for the Priest-Kings; indeed, it was presumably the calling of their caste to interpret the will of the Priest-Kings to men." Outlaw of Gor, 5:41

3 Kommentare:

  1. Doch, das war schon sehr cool und ist beachtlich - gelegentlich ein bisschen viel Infos auf einmal, um sie in so einem Raum mit knapp 20 Leuten, die ihre Emotes einstreuen, verarbeiten zu können.

    Da wollen wir mal froh sein, dass die Anklage vorerst wegen der großen Milde, Weitsicht und Liebe zu den Bürgern durch den Regenten nur zivilrechtlich verfolgt wird und auf Diebstahl lautet. Nicht auszudenken, wenn etwa der Hauptmann sozusagen als Staatsanwalt für die Stadt und Kaste wegen Eingriffen in die Belange der Kriegerkaste, Amtsanmaßung, Verdachts auf Hochverrat und Spionage, Gefährdung des Heimsteins von Kasra, Kollaboration mit dem Feind u.a. Delikte die Überstellung an ein Militärgericht beantragt hat, das wegen des derzeit noch nicht aufgehobenen Ausnahmezustandes nach Kriegsrecht und damit standrechtlich urteilt - und zwar nach einer vorherigen peinlichen Befragung zur Abwendung möglicher Terrorgefahren... Aber kann ja noch kommen, wer weiß :-)))

    AntwortenLöschen
  2. Grrrr, Abesender vergessen, kommt natürlich von Luc, der Beitrag

    AntwortenLöschen
  3. Wirklich nicht auszudenken!! Die schändliche Tat würde ungesühnt bleiben da aufgrund derart gravierender und gleichzeitig läppischer Verfahrensfehler wie "Absender vergessen" der Fall bis spätestens zum wie immer fahrlässig frühen Dienstschluß fallen gelassen werden müsste. Die Stadt würde bis in den Ruin und darüber hinaus auf Schadenersatz verklagt werden und der lustige Hauptmann, inzwischen ehr- sowie anstellungslos, als abgerissener Vagabund am Wegesrand auf einem stumpfen Pfahl sein trauriges Dasein aushauchen nachdem er Essensreste aus den Abfällen der ortsansässigen Talunas stehlen wollte. Immerhin ein bisschen Gerechtigkeit zum Schluss...

    Absender:
    Pollux

    Helau!

    AntwortenLöschen